BGH-Entscheidung vom 16.01.2015 · Az. BGH V ZR 110/14 – Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.01.2015, Az. BGH V ZR 110/14 entschieden, dass Raucher nicht länger uneingeschränkt auf dem Balkon rauchen dürfen. Damit hat der BGH das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern grundlegend geändert. Mieter eines Mehrfamilienhauses, die sich durch einen rauchenden Mieter gestört fühlen, können nunmehr konkrete rauchfreie Zeiten fordern. Im konkreten Fall fühlten sich die nichtrauchenden Mieter der ersten Etage durch den unter ihnen lebenden rauchenden Mieter durch aufsteigenden Rauch gestört. Die nichtrauchenden Nachbarn konnten nachweisen, dass sie durch den aufsteigenden Rauch wesentlich beeinträchtigt wurden. Ihnen steht dadurch ein Unterlassungsanspruch zu, welcher sich in der Festlegung von rauchfreien Zeitabschnitten niederschlägt.
Trotz wesentlicher Beeinträchtigung der Nichtraucher sind auch die Belange des rauchenden Nachbarn zu beachten, so dass ein uneingeschränktes Verbot nicht durchgesetzt werden kann. Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme müsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Demnach müsse es für den nichtrauchenden Nachbarn Zeitabschnitte geben, in welchen er seinen Balkon uneingeschränkt nutzen kann und für den rauchenden Nachbarn müsse es Zeitabschnitte geben, in welchen er auf seinem Balkon rauchen kann. Die praktische Umsetzung wird hier regelmäßig vom Einzelfall abhängen, so dass zwischen den Mietern ein Kompromiss gefunden werden muss. Mit seiner Entscheidung hat der BGH verdeutlicht, dass jede Mietpartei einen Anspruch auf belästigungsfreie Lebensverwirklichung hat. Schlussendlich müssen die Mietparteien aufeinander zugehen und nebeneinander leben können.