Urteil des BAG vom 18.11.2014; Az.: 9 AZR 584/13 – Lautet das Gesamturteil in einem qualifizierten Arbeitszeugnis, der Arbeitnehmer habe seine Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ erbracht, so wird ihm eine durchschnittliche Leistung bescheinigt.
Diese Beurteilung entspricht einer mittleren Note „befriedigend“ in der Zufriedenheitsskala. Dies gilt unabhängig davon, ob in Anlehnung an die staatlichen Schulnoten eine sechsstellige oder eine fünfstellige Skala zu Grunde liegt.
Ein „Gut“ im Sinne der Notenskala liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer bescheinigt wird, er habe „stets“, „immer“ oder „durchgehend“ zur vollen Zufriedenheit gearbeitet.
Das BAG bestätigt in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber die Umstände darzulegen und auch zu beweisen hat, die eine bessere Schlussbeurteilung als „befriedigend“ rechtfertigen.
In dieser Entscheidung setzt sich das BAG auch mit den elementaren Grundsätzen des Zeugnisrechts auseinander. Es betont, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vor allem wahr sein muss. Es handele sich -so das BAG- um den bestimmenden Grundsatz des Zeugnisrechts. Der ebenfalls im Zeugnisrecht geltende Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung, nach dem das berufliche Fortkommen eines Arbeitnehmers durch den Zeugnisinhalt nicht unnötig erschwert werden darf, werde durch die Wahrheitspflicht eindeutig begrenzt.
Vor diesem Hintergrund ist jedem Arbeitnehmer Vorsicht anzuraten, der sich in einem Vergleich mit der Formulierung zufrieden geben will, der Arbeitgeber werde ihm ein „wohlwollendes“ Zeugnis ausstellen. Hier kann sich der Arbeitgeber dann später bei Fertigung des Zeugnisses immer darauf zurückziehen, dass er nur verpflichtet sei, im Rahmen der Wahrheitspflicht „wohlwollend“ zu beurteilen. Daraus folgt: Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem Vergleich, ein „wohlwollendes“ Arbeitszeugnis auszustellen, bedeutet nicht automatisch eine Gesamtbeurteilung mit „gut“ oder „sehr gut“. Dem Arbeitnehmer ist anzuraten, in den Vergleich auch eine konkrete Note ausdrücklich mit aufzunehmen.