OLG Köln, Urteil vom 08. Mai 2015 – I-6 U 137/14, 6 U 137/14 – Verbraucher müssen im Rahmen einer Online-Bestellung über ihr Widerrufsrecht bzw. über den Ausschluss des Widerrufsrechtes informiert werden. Keinesfalls genügt es, sich lediglich auf Paragraphen zu beziehen oder auf den Gesetzestext hinzuweisen, vielmehr muss die Widerrufsbelehrung in verständlicher Art und Weise abgefasst sein, insbesondere muss die Belehrung unmittelbar vor der Bestellung erfolgen. Die Widerrufsbelehrung muss darüber hinaus in einem räumlichen Zusammenhang stehen, hierzu urteilte das OLG Köln wie folgt:
„Für die nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 EGBGB zu erteilende Information des Verbrauchers über ein bestehendes Widerrufsrecht bei einem Vertragsschluss über das Internet genügt es in räumlicher Hinsicht, dass die Information in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche, über deren Bestätigung der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, erteilt wird. Eine Erteilung „vor“ der Schaltfläche im Sinne von „oberhalb“ ist nicht erforderlich.“
Für einen rechtssicheren Einbezug der Widerrufsbelehrung ist es deshalb notwendig, dass die Belehrung gut wahrnehmbar in der Nähe des rechtsverbindlichen „Bestell- Buttons“ auffindbar ist.