Urteil des BAG vom 10.02.2015; Az: 9 AZR 455/13 Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers außerordentlich fristlos und zudem hilfsweise fristgemäß ordentlich. In dem Kündigungsschreiben hieß es, der Arbeitnehmer werde im Falle der Wirksamkeit der fristgemäßen ordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.
Nachdem die Parteien den Kündigungsrechtsstreit durch arbeitsgerichtlichen Vergleich beendet hatten, verlangte der Arbeitnehmer die Abgeltung des ihm zustehenden Erholungsurlaubes. Der Arbeitgeber wandte ein, er habe den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in vollem Umfang erfüllt. Der Arbeitnehmer sei mit Zugang des Kündigungsschreibens von der Arbeitsleistung freigestellt worden.
Die Arbeitsgerichte gaben dem Arbeitnehmer Recht. Das BAG stellt klar, der Arbeitgeber gewähre durch die Freistellungserklärungen im Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Vergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder sie vorbehaltlos zusagt.