Urteil des BAG vom 23.07.2015, Az: 6 AZR 457/14
Das BAG hatte über die Wirksamkeit der nachfolgend auszugsweise zitierten ordentlichen Kündigung durch eine Gemeinschaftspraxis als Arbeitgeber zu entscheiden, die weniger als 10 Arbeitnehmer in der Praxis beschäftigte:
„… Wir gehen nunmehr seit über 25 Jahren beruflich gemeinsame Wege. Inzwischen sind Sie pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt in der Praxis. Im kommenden Jahr kommen große Veränderungen im Laborbereich auf uns zu. Dies erfordert eine Umstrukturierung unserer Praxis. Wir kündigen daher das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist ordentlich zum …“
Den Kollegen/Kolleginnen wurde nicht gekündigt.
Das BAG urteilte, dass die Kündigung unwirksam ist. Das BAG hat auf die Formulierung „inzwischen sind Sie pensionsberechtigt“ abgehoben. Die Formulierung sei ein deutliches Indiz dafür, dass die Kündigung der Arbeitnehmerin -jedenfalls auch- aus altersbedingten Gründen erfolgt sei und die Klägerin diskriminiere. Dem insoweit beweispflichtigen Arbeitgeber war es im Laufe des Prozesses nicht gelungen, den Gegenbeweis zu führen, weshalb die Kündigung schließlich nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam war.
In dem vorliegenden Fall kamen auf den Arbeitgeber nicht nur erhebliche Entgeltforderungen aus der Vergangenheit zu, sondern auch ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG.
Hinweis!: Die Begründung einer Kündigung ist – von wenigen Ausnahmen z.B. nach § 22 Abs. 3 BBIG oder § 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG abgesehen – keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Deshalb empfiehlt es sich dringend, davon abzusehen, die Kündigung mit einer Begründung zu versehen.