Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2014
Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Kauf von speziellen Computerprogrammen ist oftmals mit hohen Kosten für die Lizenzen verbunden. Viele wissen nicht, dass man Lizenzen auch „gebraucht“ erwerben bzw. weiterveräußern kann, wenn man diese nicht mehr benötigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen bestätigt, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers mit dem ersten Verkauf grundsätzlich erschöpft ist, d. h. der Urheber kann den Weiterverkauf grundsätzlich nicht untersagen.
Mit Urteil vom 11.12.2014 hat der BGH diese Rechtsprechung erweitert und festgestellt, dass dies auch bei sogenannten „Volumenlizenzen“ für mehrere Arbeitsplätze gilt, sofern diese „aufspaltbar“ sind. AGBs des Herstellers, die dem widersprechen, sind unwirksam. Hiervon zu unterscheiden sind „Client-Server-Lizenzen“, bei welchen eine Lizenz von mehreren Nutzern über einen Server genutzt werden kann; diese sind nur insgesamt zu verkaufen.