Beschluss vom OLG Köln, 20.01.2016, Az.: 11 U 153/15
Haben die Schwiegereltern dem Schwiegerkind ein Darlehen gewährt, ohne dass die Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden, stellt sich in der Praxis häufig bei Trennung der Eheleute die Frage, ob und wann das Darlehen an die Schwiegereltern zurückgezahlt werden muss.
Das Gesetz sieht grundsätzlich, wenn nichts anderes vereinbart ist, in § 488 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor, jedoch hat das Oberlandesgericht Köln gerade auch bei Darlehen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind eine ergänzende Vertragsauslegung für geboten erachtet. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob die sofortige Darlehensrückzahlung interessensgerecht und für beide Teile akzeptabel erscheint. Entscheidend im Hinblick auf die Fälligkeit der Rückzahlung ist, ob der Darlehensnehmer, das heißt das Schwiegerkind, bei Anspannung seiner Kräfte und allen zumutbaren Mitteln in der Lage ist, das Darlehen zurückzuzahlen. In Ergänzung der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 3 BGB muss somit bei Darlehen an Schwiegerkinder hinsichtlich der Fälligkeit der Rückzahlung eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden.