Urteil vom LG Detmold, 08.07.2015, Az. 10 S 27/15
Das Landgericht Detmold hatte sich im Jahre 2015 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Gruppe von Abiturienten, die gemeinsam einen Abiball als feierliche Gelegenheit des letzten gemeinsamen Zusammenseins organisieren, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellen.
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Ja, ein solcher Zusammenschluss kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellen. Dies führt dazu, dass die einzelnen Schüler des „Organisationskomitees“ gemeinschaftlich haften, wenn sie für ihre Feier eine Band engagieren. Da zur Gründung einer GbR der Zusammenschluss mehrerer Personen genügt, welche einen gemeinsamen Zweck verfolgen, ist diese in der Praxis schnell gegründet.
Größter Unterschied zu den meisten anderen Gesellschaftsformen ist es, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich ist. Dennoch ist dieser selbstverständlich unter Rechtssicherheitsaspekten dringend anzuraten und sollte nicht ohne juristische Unterstützung bearbeitet werden.
Sollten auch Sie eine GbR betreiben und noch keinen Gesellschaftsvertrag besitzen, stehen wir Ihnen gerne bei der Gestaltung und beim Entwerfen beratend zur Seite. Außerdem überarbeiten wir ältere Gesellschaftsverträge und prüfen diese so auf rechtliche Aktualität und ob der konkrete Gesellschaftsvertrag noch den Bedürfnissen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter gerecht wird. Außerdem zeigen wir Ihnen auch gerne die Vor- und Nachteile alternativer Gesellschaftsformen auf.