Gemäß § 95 Abs. 1 a SGB V können sogenannte Medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der ambulanten Versorgung von Kassenpatienten teilnehmen. Hierfür ist die Zulassung des Zulassungsausschusses der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erforderlich. Das MVZ wird von einer Trägergesellschaft betrieben.
Die Grundstruktur gemäß § 95 Abs. 1 a SGB V sieht gesellschaftsrechtlich lediglich den Gründer (Gesellschafter) und die Trägergesellschaft (zulässige Rechtsform: Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft oder GmbH) vor. Das MVZ selbst ist keine Gesellschaft oder ein rechtlich relevantes Zurechnungssubjekt für Rechte und Pflichten. An einem MVZ kann man sich deshalb rechtlich nicht beteiligen, sondern immer nur an der Trägergesellschaft. Ein Gesellschafterwechsel findet auch nur hinsichtlich der Trägergesellschaft statt. Die Ärzte sind auch nicht beim MVZ angestellt, sondern bei der Trägergesellschaft. Die Zulassung wird dementsprechend dem Träger (Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft oder GmbH) erteilt. Im Rahmen eines Streites über die Prozessführungsberechtigung hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss v. 21.09.2016 (Az.: B 6 KA 77/15 B) deshalb auch klargestellt, dass ein MVZ als ärztlich geleitete Einrichtung weder eine natürliche noch eine juristische Person ist.
Soweit die jeweiligen Zulassungsausschüsse MVZ-Trägergesellschaften mit mehreren MVZ für zulässig halten, stellt sich die Frage, wie dies sinnvoll organisiert werden kann. Das Hessische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 30.11.2016 (Az.: L 4 KA 20/14) entschieden, dass eine MVZ GmbH, die ein MVZ betreibt, Gründerin (Gesellschafterin) einer weiteren MVZ-GmbH sein kann. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Sollen die verschiedenen MVZ als unselbstständige MVZ von einer Trägergesellschaft gehalten werden, gehört eine entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag und der Zulassungsausschuss muss die Struktur akzeptieren. Insbesondere die Erweiterung eines Trägers von einem auf mehrere unselbstständige MVZ macht den Zulassungsausschüssen Probleme.
Eine Neugründung einer Trägergesellschaft ist entgegen der Auffassung mancher Zulassungsausschüsse nicht erforderlich. Das würde nämlich die Beendigung der Zulassung der ursprünglichen MVZ-Trägergesellschaft mit ihrem einzelnen MVZ voraussetzen. Diese Gesellschaft wäre überflüssig und müsste liquidiert werden. Des Weiteren würde eine neue Träger-GmbH zu gründen sein, die sich um eine „neue“ Zulassung für das alte MVZ und um eine weitere neue Zulassung für das neue MVZ bemüht. Im gesperrten Gebiet wäre dies faktisch aussichtslos.
Vielmehr sollte es möglich sein, dass die Zulassungsausschüsse nach einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages den Antrag der bisherigen Trägergesellschaft auf Zulassung eines weiteren (neuen) MVZ bearbeiten und entscheiden. Soweit bedarfsplanungsrechtlich nichts entgegensteht, wird dann aus einer Trägergesellschaft mit einem MVZ eine solche mit mehreren MVZ, wobei die erforderliche Bürgschaft der Gründer unbeschränkt auch für dieses neue MVZ gilt bzw. ausgeweitet werden muss.