Eine Flugverspätung ist immer ärgerlich, insbesondere wenn man in den wohlverdienten Urlaub starten möchte. Eine solche muss aber unter bestimmten Umständen nicht ohne weiteres hingenommen werden. So kann Ihnen zum Beispiel eine Entschädigung bis zu 600 € pro Person zustehen.
Dies richtet sich nach der Verordnung Nummer 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Beförderung und der Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 295/91, kurz: nach europäischer Fluggastverordnung.
Fluggäste können nach der Verordnung bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden oder einer Flugannullierung einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 €, 400 € oder 600 € haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich nach der Entfernung des Startflughafens bis zum letzten Zielflughafen (einer von beiden muss sich allerdings im Gebiet eines europäischen Mitgliedsstaates, das den Bestimmungen der Verordnung unterliegt, befinden). Bei einer Entfernung bis zu 1.500 km könnte Ihnen somit bereits eine Entschädigung von 250 € pro Person zustehen.
Des Weiteren können Ihnen für den oben benannten Fall Ansprüche auf Erstattung des Flugpreises, anderweitige Beförderung sowie auch Betreuungsleistungen zustehen, wie zum Beispiel Mahlzeiten, Erfrischungen und Hotelunterbringungen.
Die Ansprüche können allerdings ausgeschlossen sein, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dazu zählen zum Beispiel Naturkatastrophen, Sicherheitsrisiken, etc. und unter bestimmten Umständen sogar Streiks. Aufgrund dessen ist stets einzelfallbezogen zu prüfen, ob Ansprüche nach der europäischen Fluggastverordnung geltend gemacht werden können.
Flugverspätung durch Vogelschlag
Wie der Europäische Gerichtshof erst kürzlich ausurteilte, haben Flugreisende auch weiterhin keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich aufgrund eines Vogelschlages ein Flug um mindestens drei Stunden verspätet oder sogar gänzlich entfällt. Begründet wird dies damit, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand nach der europäischen Fluggastverordnung handelt, den eine Fluggesellschaft nicht zu verantworten hat.