Urteil des BGH Az.: XII ZB 29/16
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung erneut mit der Wirksamkeit von Eheverträgen auseinandergesetzt. Er hat abermals einen Ehevertrag als sittenwidrig angesehen. Dies ergab sich aus der Betrachtung der vertraglichen Regelungen unter Einbeziehung der Umstände der konkreten Vertragsunterzeichnung.
Der Ehevertrag wurde in dem vom BGH entschiedenen Fall nach der Eheschließung notariell beurkundet. Die Ehefrau hatte eine Lehre als Bürokauffrau absolviert und arbeitete nach der Eheschließung im Familienunternehmen des Ehemannes mit. Im Ehevertrag wurden der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Der Ehegattenunterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes war zeitlich bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes befristet. Auf darüber hinausgehende Ehegattenunterhaltsansprüche wurde wechselseitig verzichtet. Bei der notariellen Beurkundung des Vertrages hatte die Ehefrau ihr Baby mit und war in die Verhandlungen, die zum Abschluss des Vertrages führten, nicht konkret eingebunden.
Der BGH hat in seiner Entscheidung nochmals betont, dass der Ausschluss der einzelnen Scheidungsfolgen, d.h. konkrete Regelungen des Vertrages für sich genommen im vorliegenden Fall noch nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet. Vielmehr ergibt sich die Nichtigkeit des Vertrages aus den konkreten Umständen, die zur Unterzeichnung des Vertrages führten, insbesondere die Anwesenheit des Babys im Notartermin und der Umstand, dass die Ehefrau in die Vertragsverhandlung nicht konkret einbezogen war.