Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15
Das BAG hatte über folgende Klauseln in einem Arbeitsvertrag zu entscheiden: „Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart.“ An anderer Stelle des Arbeitsvertrages war unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisse“ formuliert: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende.“
Diese Kündigungsfrist weicht zugunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung in § 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ab. Solche Vergünstigungen sind nicht selten und rechtlich ohne Weiteres zulässig. Hier liegt allerdings nicht das Problem des Falles.
Der Arbeitgeber war davon ausgegangen, dass er in der vereinbarten sechsmonatigen Probezeit das Arbeitsverhältnis innerhalb von 14 Tagen beenden kann, wie es § 622 Abs. 3 BGB bestimmt: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
Das BAG geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei einem vom Arbeitgeber vorformulierten und dem Arbeitnehmer gestellten Arbeitsvertrag grundsätzlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Es genügt, dass der Arbeitgeber den von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag auch nur einmal verwenden will. Nach den für AGB geltenden Auslegungsgrundsätzen kommt das BAG zu dem Ergebnis, dass ein durchschnittlicher, nicht rechtskundiger Arbeitnehmer allein wegen der Vereinbarung einer Probezeit nicht davon ausgehen muss, dass in dieser Zeit die gesetzliche 14-tägige Kündigungsfrist gilt. Wird an anderer Stelle des Arbeitsvertrages, insbesondere wie hier unter Überschriften wie „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ oder „Kündigungsfristen“ eine längere Kündigungsfrist vereinbart, kann ein Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese Frist auch für die Probezeit gelten soll.
Bei der Vertragsgestaltung ist also Sorgfalt geboten. Die oben genannte Klausel hätte richtigerweise vollständig formuliert werden müssen: „Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.“
Auf der sicheren Seite ist der Arbeitgeber, wenn in den Regelungen zu den Kündigungsfristen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese Fristen für die Zeit nach der Probezeit gelten sollen.