Nach dem Tode einer Person entbrennt sehr häufig ein Streit um das Erbe. Existiert ein Testament, wird nicht selten versucht, dieses anzufechten. Das Gesetz knüpft die Testamentsanfechtung jedoch an sehr strenge, klar definierte Gründe.
Ein Testament kann grundsätzlich nur wegen Irrtums- oder Drohung oder wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden. Eine Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten liegt zum Beispiel dann vor, wenn erst nach Abfassung des Testamentes ein Kind geboren wird. Anfechtungsberechtigt ist nach dem Gesetz nicht jede Person, sondern derjenige, welchen die Aufhebung des Testamentes unmittelbar zugutekommen würde. Dies können die gesetzlichen Erben sein, welche bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Testamentes als Erben berufen sind. Ferner muss die Anfechtung binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frage der Testamentsanfechtung kommt in der Praxis häufig dann vor, wenn ein Testament existiert und sich einzelne Familienangehörige übergangen fühlen. Dabei wird nicht selten behauptet, dass der Erblasser bei Errichtung des Testamentes geschäftsunfähig war und überhaupt nicht mehr wusste, was er regelt. Eine derartige pauschale Behauptung ist rechtlich irrelevant. Vielmehr muss konkret dargelegt und bewiesen werden, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes tatsächlich testierunfähig war. Die Errichtung des Testamentes liegt sehr häufig Jahre zurück. Die Beweisführung ist in diesen Fällen eher schwierig. Dies gilt auch für die Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung.
Da die pauschale Behauptung im Anfechtungsprozess nicht ausreichend und der Anfechtungsberechtigte darlegungs- und beweisbelastet ist, muss vor einer Testamentsanfechtung eine Abwägung sämtlicher Prozessrisiken erfolgen. Zu beachten ist dabei, dass z.B. wenn ein Testament angefochten werden soll, nur die Personen, denen die Aufhebung des Testamentes zugutekommt, anfechtungsberechtigt sind. Existiert kein früheres Testament, sind dies die gesetzlichen Erben. Personen, die der Meinung sind, dass der Erblasser sie im Testament hätte bedenken wollen, sind somit nicht anfechtungsberechtigt. Neben der Prüfung der Frage, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund vorliegt, muss demnach besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt werden, ob die Person, die das Testament angreifen möchte, nach dem Gesetz überhaupt anfechtungsberechtigt ist.