Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 22.08.2018, Az.: VIII ZR 277/16, die Rechte der Mieter weiter gestärkt. Klauseln im Mietvertrag, welche Schönheitsreparaturen anordnen, obwohl der Mieter in eine unrenovierte Wohnung gezogen ist, sind unwirksam.
Nunmehr hat der BGH entschieden, dass auch eine zwischen Vormieter und Mieter geschlossene Renovierungsvereinbarung keinen Einfluss darauf hat, ob der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss. Eine Vereinbarung zwischen Vormieter und Mieter lässt eine einmal unwirksame Schönheitsreparaturklausel nicht wirksam werden. Der Vermieter kann sich daher nicht auf die Renovierungsvereinbarung beziehen.
Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Mieter in eine unrenovierte Wohnung gezogen ist und er bei nunmehr wirksamer Schönheitsreparatur die Wohnung besser an den Vermieter zurückgeben muss, als er sie übernommen hat.
Diese Entscheidung beruht auf einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015. Hier hatte der BGH bereits entschieden, dass Mieter nicht zur Renovierung verpflichtet sind, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen und keinen Ausgleich für die Renovierung vom Vermieter erhalten haben.