Entscheidung des BGH vom 04.10.2017, Az.: XII ZB 55/17
Der Barunterhalt minderjähriger Kinder errechnet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle bzw. der jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte. In diesem laufenden Basisunterhalt sind jedoch nicht die Kosten für eine Kinderbetreuung enthalten.
Nach einschlägiger Rechtsprechung sind die Kinderbetreuungskosten dann als Mehrbedarf von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu zahlen, wenn eine pädagogisch begründete Fremdbetreuung vorliegt. Dies wurde bejaht bei Kindergartenkosten, Krippe, Hort und Schule. In diesem Falle steht der pädagogische Zweck für die Kinder im Vordergrund.
Abgelehnt hat der BGH in seiner Entscheidung jedoch, dass die Kosten für eine Tagesmutter, welche die Kinder aus der Schule abholt, mit ihnen die Hausaufgaben erledigt etc. und geringfügige Haushaltstätigkeiten übernimmt, vom Kindesvater im Rahmen des Kindesunterhaltes als Mehrbedarf zu zahlen sind.
Der BGH begründete das entscheidende Kriterium damit, dass in diesem Falle nicht der pädagogische Nutzen für die Kinder das zentrale Thema ist. Vielmehr dienten die Kosten für eine Tagesmutter hauptsächlich dazu, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Da nach der Rechtsprechung bereits die Kosten für Krippe, Kindergarten und Hort als Mehrbedarf anerkannt sind, stellt die Entscheidung des BGH die Tagespflege in den Mittelpunkt und befasst sich mit der Frage, ob die Tagespflege lediglich die Betreuung des jeweiligen Elternteils ersetzt oder eine darüber hinausgehende Förderung des Kindes vorliegt. Es kommt daher in entscheidendem Maße immer auf die Ausgestaltung der einzelnen vertraglichen Regelungen an.