Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, Az.: 8 UF 217/17
Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass mit der erstmaligen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bzw. dem Auskunftsanspruch zur Berechnung der Unterhaltszahlungen ab diesem Zeitpunkt auch rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann. Da sämtliche Unterhaltsansprüche dem laufenden Lebensunterhalt dienen, stellt sich die Frage, ob ein unterhaltsberechtigter Ehegatte auch rückständigen Unterhalt verlangen kann, selbst wenn er diesen über längere Zeit nicht verfolgt hat. Aus dieser Besonderheit heraus hat die Rechtsprechung sehr häufig Fälle zu entscheiden, in denen der Unterhaltsanspruch zwar geltend gemacht wurde, jedoch dann über längere Zeit nicht weiterverfolgt wird.
Dem OLG Düsseldorf lag nunmehr ein Fall zur Entscheidung vor, in welchem der Unterhaltsanspruch sogar gerichtlich eingeklagt wurde. Im gerichtlichen Verfahren kam es jedoch zu einem nahezu dreijährigen Verfahrensstillstand.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte in diesem Falle den Verwirkungstatbestand mit der Begründung, dass der Unterhaltsschuldner davon ausgehen konnte, dass der Unterhaltsgläubiger aufgrund seiner Untätigkeit im gerichtlichen Verfahren den Unterhaltsanspruch nicht weiter verfolgt.
Da in Unterhaltsprozessen eine sehr lange Verfahrensdauer möglich ist, sollte der Unterhaltsgläubiger regelmäßig geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Verwirkungseinwandes einleiten.