Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studenten, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt aktuell in der Regel monatlich 735 €. Wohnt das Kind noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen. Die Dauer der Unterhaltszahlung richtet sich im Regelfall nach der durchschnittlichen Studiendauer. Hierbei ist zu beachten, dass die durchschnittliche Studiendauer nicht mit der Regelstudienzeit gleichzustellen ist, welche nach der staatlichen Ausbildungsförderung für das BAföG gilt. Wird die Regelstudienzeit überschritten, muss eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, um den Besonderheiten des jeweiligen Falls Rechnung zu tragen. Eine starre Regelung, welche Überschreitung der Regelstudienzeit noch hinnehmbar ist, existiert nicht.
Während der BGH (FamRZ 2001, 757), ohne feste Zeiträume zu benennen, entschied, dass eine „maßvolle“ Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch die Eltern hinzunehmen ist, urteilte das OLG Koblenz (Az. 9 WF 553/00), dass ein Student seinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verliert, wenn er die Regelstudienzeit um ein Examenssemester überschreitet und keine Gründe dafür darlegen kann, warum die Regelstudienzeit unverschuldet überzogen wurde. Das OLG Karlsruhe urteilte am 24.02.2011 unter dem Az. 2 UF 45/09, dass Eltern mit guten Einkommensverhältnissen verpflichtet sind, weiterhin Unterhaltsleistungen zu zahlen, wenn der Student ein Auslandsstudienjahr absolviert, welches für das Studium sinnvoll ist. Dies gilt auch, wenn durch das Auslandsstudienjahr die Regelstudienzeit überschritten wird. Die Unterhaltspflicht entfällt erst bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit.
Grundsätzlich sind Studenten nicht verpflichtet, neben dem Studium eine bezahlte Tätigkeit aufzunehmen, da es sich beim Studium bereits um eine Vollzeittätigkeit handelt. Eine solche Tätigkeit könnte den erfolgreichen und zügigen Studienabschluss verzögern, weshalb Eigeneinkünfte des Studenten grundsätzlich nicht anzurechnen sind, wenn es sich um einen gelegentlichen Studentenjob bzw. einen Nebenjob in den Semesterferien handelt. Diese Einkünfte werden als sogenannte überobligationsmäßige Einkünfte eingestuft und bleiben anrechnungsfrei. Übt indes der Student regelmäßig einen Job (Minijob) aus, liegt keine „gelegentliche“ Tätigkeit vor und daraus erzieltes Einkommen wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Allerdings bleibt derzeit ein Betrag von mindestens 100 Euro für berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei.
BAföG wird vollständig, also mit Darlehensanteil, auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Einkommensmindernd wirkt sich auch die Tilgung des BAföG aus. Nimmt der Student kein BAföG in Anspruch, weil er lieber den Unterhalt der Eltern erhalten möchte
als Schulden mit dem BAföG-Darlehen zu machen, wird das fiktiv bedarfsmindernd gewertet. Der Unterhalt wird also um das fiktive BAföG gekürzt (vgl. auch Urteil des OLG Schleswig-Holstein, Az. 15 UF 75/05 vom 24.08.2005, welches besagt, dass BAföG vorrangig zu beantragen ist).
Wird noch Kindergeld gezahlt oder eine Halbwaisenrente gewährt, sind diese Zahlungen ebenfalls auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.