by Pöppinghaus : Schneider : Haas
Kein Windhundrennen der Kapitalanleger bei einer stillen Beteiligung
Die Rückabwicklung einer stillen Beteiligung ist nicht möglich. Der Anleger, der sich an einer GmbH im Rahmen einer atypischen stillen Beteiligung beteiligt, kann bei Fehler der Beteiligung (fehlerhafte Gesellschaft) nur einen Abfindungsanspruch geltend machen.